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Seit dem 1. Mai 2009 besteht in der Schweiz keine staatlich verordnete Milchkontingentierung mehr. Vielmehr wird nun im Landwirtschaftsgesetz geregelt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn Verkehrsmilch produziert wird: Landwirtschaftsgesetz
Art. 36b1 Milchkaufverträge
1Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter, einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.
2Sie müssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen, der zumindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.
3Direktvermarkter sind für die direkt vermarkteten Mengen von der Vertragspflicht ausgenommen.
4Wendet die Branchenorganisation oder die Produzentengemeinschaft eine Mengenregelung mit Exklusivverträgen an, so kann der Bundesrat die bei Verstössen gegen diese Bestimmung vorgesehenen Sanktionen auf Gesuch hin verbindlich erklären.
5Die Bestimmungen nach den Absätzen 1-3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit die Mitglieder nach Artikel 36a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.
Art. 43 Meldepflicht
1Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle: wie viel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.
2Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.
3Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten und Produzentinnen vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom Bundesrat bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise über die insgesamt vereinbarten Mengen.
Für detaillierte Auskünfte steht unser Mitarbeiter gerne zur Verfügung. |
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